Landtag billigt Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
Familienministerin Haderthauer: „Weiterer Qualitätsschub für die Kinderbetreuung in Bayern und Einstieg in das beitragsfreie dritte Kindergartenjahr“
Am 29. November 2012 hat der Landtag die Novellierung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) beschlossen, welche - vorbehaltlich einzelner Übergangsregelungen - zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Die Novelle wird die Erfolgsbilanz des BayKiBiG weiter steigern.
Schwerpunkte des Änderungsgesetzes sind:
Entlastung der Familien
Der Freistaat Bayern zahlt seit dem 1. September 2012 einen Beitragszuschuss in Höhe von 50,- Euro pro Monat für Kinder im letzten Kindergartenjahr. Mit Wirkung ab 1. Januar 2013 wird dieser Zuschuss auch für sogenannte „Kann-Kinder“ ab dem Monat gewährt, in dem die Eltern bei der zuständigen Schule Antrag auf vorzeitige Einschulung stellen. Kann-Kinder sind Kinder, die das sechste Lebensjahr nach dem 30. September vollenden. Ab dem Kindergartenjahr 2013/14 wird dieser Zuschuss auf 100,- Euro monatlich erhöht. Die Kosten für den Freistaat belaufen sich dann auf rund 125 Millionen Euro pro Jahr.
Qualitativer Impuls
Die Rahmenbedingungen für die pädagogische Arbeit in Kindertageseinrichtungen werden sukzessive verbessert. Zum Kindergartenjahr 2012/13 wurde der förderrelevante Mindestanstellungsschlüssel auf 1:11,0 gesenkt. Davon betroffen sind rund 2.000 Einrichtungen. Die Absenkung entspricht einem Plus von circa 260 pädagogischen Kräften und ermöglicht die Bildung kleinerer Gruppen in den Einrichtungen. Ziel ist ein förderrelevanter Mindestanstellungsschlüssel von 1:10.
Optimierung des Verwaltungsverfahrens
Der Gesetzgeber hat die Gastkinderreglung gestrichen und dadurch das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern gestärkt. Die Eltern haben die freie Wahl, wo sie ihr Kind betreuen lassen wollen.
Mit der Einführung des online-gestützten Abrechnungsverfahrens „KiBiG.web“ wird das Verwaltungsverfahren erleichtert und erhalten die für die Kinderbetreuung zuständigen Gemeinden aktuelle Planungsdaten.
Stärkung der Teilhabe von Kindern mit bestehender oder drohender Behinderung
Das BayKiBiG unterstützt die Inklusion von Kindern mit bestehender oder drohender Behinderung. Seit Einführung des BayKiBiG hat sich die Zahl der Kinder mit (drohender) Behinderung in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege um 83,7 Prozent von 4.150 Kinder auf 7.622 Kinder deutlich erhöht. Die Zahl der integrativen Einrichtungen stieg dabei von 512 auf 864 Einrichtungen; das bedeutet eine Steigerung um 68,8 Prozent. Bekräftigung des inklusiven Ansatzes des BayKiBiG wurde nun ausdrücklich der Bezug zur UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hergestellt und die gesetzlichen Formulierungen im Hinblick auf die Bildungs- und Erziehungsziele angepasst.
Durch die Modifizierungen der Vorgaben für den Gewichtungsfaktor 4,5 wird außerdem das Zusammenspiel aus individueller zusätzlicher Förderung des Kindes und der Förderung der inklusiv arbeitenden Einrichtungen verbessert. Den Trägern wird so zusätzliche Planungssicherheit gegeben. Hiernach erhalten die Kindertageseinrichtungen mit Wirkung ab 1. September 2013 bereits vor Erlass des Bescheids auf Eingliederungshilfe durch die Bezirke die erhöhte Förderung mit Faktor 4,5 für Kinder mit Behinderung.
Steigerung der Attraktivität von Tagespflege und Großtagespflege
Seit Inkrafttreten des BayKiBiG hat sich die Zahl der Kinder in der Tagespflege nahezu verdoppelt. Mit der Novelle wird die Attraktivität der Tagespflege für Eltern als echte Alternative zur Kinderkrippe weiter gestärkt. Die Elternbeiträge wurden auf das 1,5-fache der kindbezogenen Förderung gedeckelt und somit an die Beitragsverhältnisse der Kinderkrippen angepasst.
Für die Gemeinden besteht zudem die Möglichkeit, Großtagespflegestellen einrichtungsähnlich zu fördern. Damit erhalten sie eine weitere Option für den Ausbau der Angebote für Kinder unter drei Jahren.
Verbesserung der Zusammenarbeit von Schule und Kita bei der Betreuung von Schulkindern
Das Änderungsgesetz trägt dem hohen Bedarf nach Betreuungsangeboten im Schulkindbereich, der zunehmenden Angebotsvielfalt und dem Wunsch der Eltern nach passgenauen Kombinationsmöglichkeiten Rechnung. Hierfür wurde die Pflicht zur Abstimmung der Planungen von Schule und Jugendhilfe parallel zu den Vorgaben des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayEUG auch im BayKiBiG gesetzlich verankert.
Gleichzeitig wurde die Flexibilität der Einrichtungen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit kürzeren Betreuungszeiten durch Modifizierungen bei der erforderlichen Mindestbuchungszeit erhöht und damit die Möglichkeiten zur Schaffung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots für Schulkinder verbessert.
Stärkung des ländlichen Raums
Zur Stärkung des ländlichen Raums wurde der Anwendungsbereich der Landkindergartenregelung von 22 auf 25 Kinder erhöht. Dadurch wird die Zahl der Anwendungsfälle um ca. 15 Prozent steigen.